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BEV

§ 2 Aufgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/2#abs-1 (1) Als innerstaatliche Institution hat der Verband gemäß Artikel I Absatz 2 des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland,

- Erhebung der Entsorgungsentgelte,

- Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrags und Bericht an die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle,

- Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen,

- Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte,

- Überwachung der Kosten der Entsorgung,

- Kontrollen nach Teil A Artikel 3.04 Absätze 4, 6 und 7 der Anlage 2 zum Übereinkommen und

- Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/2#abs-2 (2) Der Verband soll den Austausch von Erfahrungen vermitteln, insbesondere mit Behörden und Unternehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/2#abs-3 (3) Der Verband kann auf Beschluss der Verbandsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 1 § 3