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BEV§ 29 Zustimmung zu Geschäften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/29#abs-1 (1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Übernahme von Bürgschaften, zur Verpflichtung aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
3. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen bzw. Entschädigungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/29#abs-2 (2) Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/29#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 allgemein zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/29#abs-4 (4) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.