Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BEV
BEV§ 15 Sitzungen des Vorstandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/15#abs-1 (1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens 14tägiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/15#abs-2 (2) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens eines der Vorstandsmitglieder es verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/15#abs-3 (3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/15#abs-4 (4) Die oder der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser bestellte Vertreterin oder Vertreter der Länder nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.