Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BEV
BEV§ 27 Beiträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/27#abs-1 (1) Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag von jedem Mitglied erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/27#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung beschließt über die Höhe der Jahresbeiträge und deren Änderungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/27#abs-3 (3) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge durch Beitragsbescheid. Jahresbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Jahres im Voraus zu entrichten.