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BEV

§ 27 Beiträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/27#abs-1 (1) Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag von jedem Mitglied erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/27#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung beschließt über die Höhe der Jahresbeiträge und deren Änderungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/27#abs-3 (3) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge durch Beitragsbescheid. Jahresbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Jahres im Voraus zu entrichten.

§ 26 § 28