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§ 28 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband unterliegt gemäß Artikel 2 des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane entsprechend § 9 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 einzuladen. Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter ist bei den Sitzungen auf Verlangen das Wort zu erteilen.