(1) Die Ausbildung findet in den beiden Fächern statt, die bei der Einstellung festgelegt worden sind. Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lehrerausbildungsgesetzes an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Ausbildung richtet sich nach den curricularen Vorgaben für die Schule, den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst sowie den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(2) Von den in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstunden werden durchschnittlich sechs Wochenstunden vom Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und eine Wochenstunde von der Ausbildungsschule durchgeführt.
(3) Dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung steht für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen wöchentlich ein Tag zur Verfügung.
(4) Soweit die Ausbildung gemäß § 3 Absatz 6 und § 4b Absatz 1 Satz 2 in nur einem Fach durchgeführt wird, verdoppelt sich der Umfang der fachbezogenen Ausbildung.