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§ 20 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen

DVOzVermKatG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 21 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes erforderlichen Erklärungen dürfen nur durch die Beteiligten persönlich oder durch deren Bevollmächtigte ohne die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation abgegeben werden.

(2) Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters können einschließlich der Vermessungsschriften auf elektronischem Wege nach den Bedingungen des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Hierbei sind die elektronischen Abschriften der Vermessungsschriften unter Beachtung des § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu fertigen. Originale in Papierform sind zeitnah zur Übernahme in das Liegenschaftskataster der Katasterbehörde für die weitere Aufbewahrung einzureichen.

(3) Für die elektronische Kommunikation bezüglich der Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind die Regelungen der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, und der zugehörigen Rechtsverordnungen zu beachten.