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LK-Wahlordnung

§ 4 Erstellung, Gegenstand der Eintragung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/4#abs-1 (1) In die Wählerliste gemäß § 10 Absatz 5 des Landwirtschaftskammergesetzes, die die Landwirtschaftskammer von Amts wegen nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, sind alle Wahlberechtigten im Sinn des § 7 des Landwirtschaftskammergesetzes nach Namen und Vornamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung sowie der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/4#abs-2 (2) Bei juristischen Personen gemäß § 7 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder die bzw. der Bevollmächtigte aufzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/4#abs-3 (3) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber, deren Betriebe sich über mehrere Wahlbezirke eines Kammerbezirks erstrecken oder die mehrere Betriebe in verschiedenen Wahlbezirken besitzen, sind nur in die Wählerliste ihres Wohnsitzes aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/4#abs-4 (4) Die Wählerliste wird der Wahlleitung bis zum 50. Tag vor dem Wahltermin zugeleitet.

§ 3 § 5