Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 10 Einreichen von Wahlvorschlägen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/10#abs-1 (1) Wahlvorschläge können bei der Wahlleitung bis 12.00 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltermin für den Wahlbezirk eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/10#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 4 getrennt für die Wahl der Wahlgruppen 1 und 2 gemäß § 7 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes in Form von Listen einzureichen. Jede Liste muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber mehr enthalten als Mitglieder der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/10#abs-3 (3) Gemäß § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes soll auf die paritätische Repräsentanz von Frauen geachtet werden. Falls das nicht möglich ist, soll die Zahl der Bewerberinnen insgesamt dem Anteil der wahlberechtigten Frauen der einzelnen Gruppen entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/10#abs-4 (4) Die Bewerberinnen oder Bewerber sind mit Namen und Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, ausgeübtem Beruf und Anschrift so deutlich zu kennzeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/10#abs-5 (5) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn sich zu dem in Absatz 1 genannten Stichtag aus der eingereichten Liste Name und Vorname sowie Berufsangabe nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes ergeben.