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LK-Wahlordnung

§ 3 Wahlausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/3#abs-1 (1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses im Sinn des § 10 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können von der Wahlleitung sowohl aus dem Kreis der Vertrauenspersonen für die einzelnen Wahlvorschläge (§ 13) als auch aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Die Berufenen werden von der Wahlleitung durch Handschlag verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/3#abs-2 (2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender den Ausschlag. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde; eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn die Ladungen mit einer Frist von acht Tagen vor dem Sitzungstermin verschickt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/3#abs-3 (3) Der Wahlausschuss bestimmt aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zur Aufnahme der Niederschriften über die Verhandlungen, es ist jedoch auch zulässig, andere geeignete Personen zu bestimmen.

§ 2 § 4