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LK-Wahlordnung

§ 5 Öffentliche Auslegung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/5#abs-1 (1) Die Wählerlisten werden vom 43. bis 36. Tag vor dem Wahltermin zur allgemeinen Einsicht bei der Dienststelle der Wahlleitung öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/5#abs-2 (2) Die Wahlleitung hat Ort und Zeit der Auslegung der Wählerliste vorher nach dem Muster der Anlage 2 öffentlich bekannt zu machen und dabei darauf hinzuweisen, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste spätestens biszum Ablauf der Auslegungsfrist bei ihr oder ihm erhoben werden können.

§ 4 § 6