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# § 4 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Erstellung, Gegenstand der Eintragung

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Wählerliste gemäß § 10 Absatz 5 des Landwirtschaftskammergesetzes, die die Landwirtschaftskammer von Amts wegen nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, sind alle Wahlberechtigten im Sinn des § 7 des Landwirtschaftskammergesetzes nach Namen und Vornamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung sowie der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb einzutragen.

(2) Bei juristischen Personen gemäß § 7 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder die bzw. der Bevollmächtigte aufzuführen.

(3) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber, deren Betriebe sich über mehrere Wahlbezirke eines Kammerbezirks erstrecken oder die mehrere Betriebe in verschiedenen Wahlbezirken besitzen, sind nur in die Wählerliste ihres Wohnsitzes aufzunehmen.

(4) Die Wählerliste wird der Wahlleitung bis zum 50. Tag vor dem Wahltermin zugeleitet.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/4

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