Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 7 Eintragung nach Ablauf der Auslegungsfrist
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/7#abs-1 (1) Wahlberechtigte können nach Ablauf der Auslegungsfrist nur auf rechtzeitig erhobenen Einspruch in die Wählerliste aufgenommen werden, es sei denn, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit handelt, die von der Wahlleitung bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/7#abs-2 (2) Alle Änderungen der Wählerlisten sind durch eine mit Tag und Unterschrift versehene Bemerkung zu begründen.