Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 18 Gebietsänderungsverträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/18#abs-1 (1) Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände treffen, soweit erforderlich, Vereinbarungen über die aus Anlaß einer Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten (Gebietsänderungsverträge). In diese Verträge sind insbesondere die für die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/18#abs-2 (2) Gebietsänderungsverträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die aus Anlaß der Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 18 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.01.2014 – 8 A 467/11Informationsfreiheitsrecht: Umfang des Informationszugangs gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Düsseldorf, 07.12.2007 – 1 K 4539/06
- VG Düsseldorf, 22.12.2000 – 1 L 3648/00
- OVG Saarland, 18.02.2009 – 3 B 33/09Zitiert von 4
- OVG NRW, 30.04.2004 – 15 A 1130/04Zitiert von 13
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.11.1998 – 3 A 149/96Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.