Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 17 Gebietsänderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/17#abs-1 (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neugebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/17#abs-2 (2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Gemeindeverbänden berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Gemeindeverbandsgrenzen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 23.01.2009 – 1 K 2743/08
- VG Minden, 22.02.2001 – 9 K 3085/99Zitiert von 3
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.