Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 121 Unterrichtungsrecht
Stand: 26.08.2026
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 121 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 17.06.2025 – 7 K 3220/24
- OVG NRW, 16.07.2026 – 15 A 229/24Kommunalaufsichtsrechtliche Sanierungsanordnung für eine Ufermauer; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 – 9 K 5544/14Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 17.08.2007 – 1 L 1316/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.