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GO NRW§ 120 Aufsichtsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-1 (1) Die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; § 59 Kreisordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-2 (2) Die allgemeine Aufsicht über kreisfreie Städte führt die Bezirksregierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-3 (3) Obere Aufsichtsbehörde ist für kreisangehörige Gemeinden die Bezirksregierung, für kreisfreie Städte das für Kommunales zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-4 (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Kommunales zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-5 (5) Sind an Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Genehmigung oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, Gemeinden verschiedener Kreise oder Regierungsbezirke beteiligt, ist die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 120 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.09.2001 – 1 L 2156/01Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 15.08.2001 – 1 L 2138/01
- VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 – 9 K 5544/14Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 07.12.2007 – 1 K 4539/06
- VG Köln, 08.11.2002 – 4 L 2609/02
- OVG NRW, 01.03.2011 – 15 B 127/11Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.07.2026 – 15 A 229/24Kommunalaufsichtsrechtliche Sanierungsanordnung für eine Ufermauer; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 29.09.2022 – 4 K 6606/21
- OVG NRW, 24.10.2019 – 13 B 713/19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.