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GO NRW

§ 120 Aufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-1 (1) Die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; § 59 Kreisordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-2 (2) Die allgemeine Aufsicht über kreisfreie Städte führt die Bezirksregierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-3 (3) Obere Aufsichtsbehörde ist für kreisangehörige Gemeinden die Bezirksregierung, für kreisfreie Städte das für Kommunales zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-4 (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Kommunales zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/120#abs-5 (5) Sind an Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Genehmigung oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, Gemeinden verschiedener Kreise oder Regierungsbezirke beteiligt, ist die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig.

§ 119 § 121