Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 57 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/57#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde des Kreises ist die Bezirksregierung, obere Aufsichtsbehörde das für Kommunales zuständige Ministerium (allgemeine Aufsicht). Das für Kommunales zuständige Ministerium kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde allgemein auf die Bezirksregierung übertragen. Die der obersten Aufsichtsbehörde gesetzlich übertragenen Befugnisse nimmt das für Kommunales zuständige Ministerium wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/57#abs-2 (2) Soweit die Kreise ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 3) richtet sich die Aufsicht nach den hierzu erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/57#abs-3 (3) Im übrigen gelten für die Aufsicht über die Kreise die Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 57 KrO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 17.06.2025 – 7 K 3220/24
- VG Düsseldorf, 28.04.2025 – 35 L 973/25.O
- OVG NRW, 24.10.2019 – 13 B 713/19Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 15.05.2019 – 26 L 3775/18
- OVG NRW, 01.03.2011 – 15 B 127/11Zitiert von 8
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 SB 40/06Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grad der Behinderung - Diabetes mellitus Typ II - Bewertung nach den AHP 2004 - GdB von 30 bei gut einstellbarer Stoffwechselstörung - Gesamt-GdB - Eingliederungsgesetz NRW - Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes bei Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 KrO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.