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GO NRW§ 123 Anordnungsrecht und Ersatzvornahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/123#abs-1 (1) Erfüllt die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/123#abs-2 (2) Kommt die Gemeinde der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 123 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08Kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung zur Schulschließung; Unzulässigkeit der zeitgleichen Festsetzung einer Ersatzvornahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 – 9 K 5544/14Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 17.08.2007 – 1 L 1316/07Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 22.05.2007 – 15 L 450/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.07.2026 – 15 A 229/24Kommunalaufsichtsrechtliche Sanierungsanordnung für eine Ufermauer; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 30.10.2009 – 1 K 3437/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 17.06.2025 – 7 K 3220/24
- VG Aachen, 10.01.2023 – 6 L 16/23Zitiert von 2
- VG Aachen, 10.01.2023 – 6 L 17/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.