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BürgerentscheidDVO§ 4 Information der Stimmberechtigten
Stand: 26.08.2026
Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BürgerentscheidDVO →
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- OVG NRW, 07.10.2016 – 15 B 948/16Zitiert von 10
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