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BürgerentscheidDVO

§ 4 Information der Stimmberechtigten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert.

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