Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BürgerentscheidDVO
BürgerentscheidDVO§ 3 Abstimmungsbenachrichtigung
Stand: 26.08.2026
Spätestens am Tag bevor das Abstimmungsverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, benachrichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, über den Gegenstand des Bürgerentscheids, die Regeln für die Teilnahme an der Abstimmung sowie den Abstimmungstag oder den Abstimmungszeitraum.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BürgerentscheidDVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 07.10.2016 – 15 B 948/16Zitiert von 10
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