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§ 4 NW_28728 (Nordrhein-Westfalen) — Information der Stimmberechtigten

BürgerentscheidDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert.