Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 36 Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
Stand: 25.08.2026
Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 36 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 12.05.2021 – M 31 K 15.2119Kommunaler Straßenbau: Voraussetzungen einer nachträglichen Kürzung bewilligter Zuwendungen wegen geänderter Bewertung der Zuwendungsfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 11 B 23.1992Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.