Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung

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Art 36 Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.

Art 35 Art 37