Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 40 Berufung und Aufgaben
Stand: 25.08.2026
In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.