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PolG NRW§ 47 Vollzugshilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/47#abs-1 (1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/47#abs-2 (2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/47#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 47 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.11.2021 – 20 K 5265/18
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2016 – 17 K 6092/12
- VG Aachen, 16.12.2013 – 6 K 2434/12Zitiert von 4
- VG Aachen, 25.10.2023 – 6 K 58/23
- OVG NRW, 08.08.2018 – 4 A 1827/17Zitiert von 6
- VG Köln, 28.01.2010 – 20 K 6419/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.05.2000 – 8 A 2698/99Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Blaulicht und Einsatzhorn bei Ärztetransporten im Zusammenhang mit Organtransplantationen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.