Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9
Fn 9§ 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/4#abs-1 (1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/4#abs-2 (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Kammer anzuzeigen und dabei
1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
vorzulegen.
Die zuständige Kammer soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/4#abs-3 (3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Kammer bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/4#abs-4 (4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.