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Fn 9

§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/5#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt

a) durch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, erklärten Verzicht gegenüber der Kammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit Vollendung des 77. Lebensjahres,

c) wenn die erforderliche Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer endet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/5#abs-2 (2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/5#abs-3 (3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn

a) nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,

b) staatlich anerkannte Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/5#abs-4 (4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/5#abs-5 (5) Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr vor, so ist diese Feststellung zurückzunehmen oder zu widerrufen.

§ 4 § 6