Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9
Fn 9§ 2 Anerkennung, Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/2#abs-1 (1) Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden.
Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/2#abs-2 (2) Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,
3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind,
5. die für die beantragten Fachbereiche erforderlichen Nachweise nach § 3 Absatz 3,
6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Absatz 4 nicht vorliegen.
Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/2#abs-3 (3) Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die zuständige Kammer stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absatz 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/2#abs-4 (4) Die Kammern führen über die von ihnen staatlich anerkannten Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen.