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Fn 9

§ 1 Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlichanerkannter Sachverständiger“

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/1#abs-1 (1) Die Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige“ oder „staatlich anerkannter Sachverständiger“ mit den Zusätzen „für die Prüfung der Standsicherheit“, „für die Prüfung des Brandschutzes“, „für Erd- und Grundbau“ und für „Schall- und Wärmeschutz“ darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gemäß § 4 gleichgestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/1#abs-2 (2) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu erstellen, Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/1#abs-3 (3) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:

1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau,

2. baulicher Brandschutz,

3. Erd- und Grundbau,

4. Schall- und Wärmeschutz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/1#abs-4 (4) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet.

§ 2