Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9
Fn 9§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/9#abs-1 (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit werden Personen anerkannt, die
1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,
2. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
4. durch ihre Leistungen als Ingenieure oder Ingenieurinnen überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
5. die für staatlich anerkannte Sachverständige erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/9#abs-2 (2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19. Juli 1962 (GV.NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV.NRW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) anerkannt sind, werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; § 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.