Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9

Fn 9

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/3#abs-1 (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/3#abs-2 (2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Mitglieder von Architektenkammern und Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht gibt und sie die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/3#abs-3 (3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben.

Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/3#abs-4 (4) Nicht zuverlässig sind Personen, die

a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen,

b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind,

c) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/3#abs-5 (5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.

In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.

§ 2 § 4