Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 7
Stand: 26.08.2026
Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 7 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.09.2025 – 15 A 417/25
- VG Arnsberg, 21.04.2023 – 12 K 3694/20Zitiert von 1
- VG Minden, 19.10.2021 – 2 K 313/21Zitiert von 2
- OVG Thüringen, 20.05.2020 – 3 ZKO 394/19Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 – VerfGH 35/19
- VG Münster, 14.10.2015 – 9 K 399/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.12.2006 – 1 L 2339/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 Kommunalwahlgesetz zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.