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Kommunalwahlgesetz§ 39
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/39#abs-1 (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Werden der Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist des Satzes 1 in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, aufgrund derer diese eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c für erforderlich hält, kann diese innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/39#abs-2 (2) Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 herbeizuführen. § 9 Abs. 3 Satz 2, § 11, § 18 Abs. 4 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 39 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.11.2010 – 15 A 860/10Kommunalwahlrecht: Anforderungen an die Klagebefugnis im Wahlprüfungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerwG, 07.03.2012 – 8 C 7.11Zitiert von 15
- OVG NRW, 03.09.2025 – 15 A 417/25
- VG Köln, 01.07.2015 – 4 K 6004/14
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2010 – 15 K 86/10Zitiert von 1
- VG Köln, 25.03.2015 – 4 K 7076/14Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 20.08.2025 – 2 L 1643/25
- VG Münster, 10.01.2025 – 1 K 3216/21
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 Kommunalwahlgesetz zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.