Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 42
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/42#abs-1 (1) Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe b vorgekommen, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/42#abs-2 (2) Bei der Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/42#abs-3 (3) Die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten ist nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl neu zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/42#abs-4 (4) Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/42#abs-5 (5) Wenn eine im ganzen Wahlgebiet erforderliche Wiederholungswahl nicht innerhalb eines Jahres nach der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt wird, so findet spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist, eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt, sofern nicht innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird. Den Tag der Neuwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 42 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.09.2025 – 15 A 417/25
- VG Minden, 19.10.2021 – 2 K 313/21Zitiert von 2
- VG Minden, 24.02.2010 – 3 K 3343/09
- BVerfG, 08.08.2012 – 2 BvR 1672/12Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer gegen kommunalwahlrechtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde - zweistufiges landesrechtliches Wahlprüfungsverfahren (hier: §§ 39 ff KomWG NW 1998) als vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit - zudem Unzulässigkeit mangels eines als verletzt rügefähigen Grundrechts unzulässig - keine unmittelbare Anwendung der Wahlrechtsgrundsätze § 38 GG auf Kommunalwahlen - normunmittelbare Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässigZitiert von 3
- VG Arnsberg, 21.04.2023 – 12 K 3694/20Zitiert von 1
- BVerwG, 10.03.2011 – 8 VR 2/11Prüfungsmaßstab im Rahmen der AbänderungsbefugnisZitiert von 63
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 10.01.2025 – 1 K 3216/21
- VG Gelsenkirchen, 28.04.2023 – 15 K 4572/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 17.01.2023 – 15 A 976/22Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 Kommunalwahlgesetz zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.