Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz

Kommunalwahlgesetz

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

2. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

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