Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 8
Stand: 26.08.2026
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
2. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 19.10.2021 – 2 K 313/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.09.2015 – 15 A 1961/13Reichweite der Treuepflicht eines Ratsmitglieds; Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für Rügen durch den Rat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.