Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 43
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/43#abs-1 (1) Ist der Beschluß über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuß das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/43#abs-2 (2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekanntzumachen. Auf seine Nachprüfung finden die Vorschriften der §§ 39 bis 41 Anwendung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 43 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 03.09.2025 – 15 A 417/25
- VG Köln, 25.03.2015 – 4 K 7076/14Zitiert von 8
- VG Köln, 01.07.2015 – 4 K 5856/14
- VG Köln, 25.03.2015 – 4 K 6708/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.