Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 34
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/34#abs-1 (1) Der Wahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/34#abs-2 (2) Der Wahlausschuß ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 34 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 12.01.2012 – 15 A 2413/11Zitiert von 5
- VG Köln, 25.03.2015 – 4 K 6708/14Zitiert von 1
- VG Köln, 25.03.2015 – 4 K 7076/14Zitiert von 7
- OVG NRW, 18.08.2016 – 15 A 1894/15Zitiert von 1
- VG Köln, 01.07.2015 – 4 K 5856/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.