Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 44
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/44#abs-1 (1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind oder von Anfang an nicht bestanden haben, sofern der Mangel nicht bereits im Verfahren nach § 39 Absatz 1 und § 40 Absatz 1 Buchstabe a zum Sitzverlust geführt hat; § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 2 bis 4 und § 41 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/44#abs-2 (2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das Beanstandungsrecht des Bürgermeisters oder Landrates und über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
3. Ersatzbestimmung von Vertretern
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 44 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.12.2008 – 15 B 1702/08Zitiert von 5
- BVerfG, 09.03.2009 – 2 BvR 120/09Zitiert von 11
- OVG NRW, 25.08.2009 – 15 A 1372/09Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 24.10.2008 – 1 L 1581/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 14.08.2009 – 1 K 6465/08Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 24.04.2009 – 1 K 6793/08
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.09.2015 – 15 A 1961/13Reichweite der Treuepflicht eines Ratsmitglieds; Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für Rügen durch den Rat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 Kommunalwahlgesetz zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.