Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 42 Wahl der Ratsmitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/42#abs-1 (1) Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/42#abs-2 (2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 42 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.09.2015 – 15 A 1961/13Reichweite der Treuepflicht eines Ratsmitglieds; Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für Rügen durch den Rat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LG Köln, 24.03.2006 – 103-16/05
- OVG NRW, 03.09.2025 – 15 A 417/25
- VG Köln, 03.07.2025 – 4 K 5230/24
- OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 304/22Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.09.2024 – 15 K 1887/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 28.04.2023 – 15 K 4572/20Zitiert von 4
- VG Köln, 10.09.2020 – 19 K 4769/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 13.01.2017 – 2 A 2558/15Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.