Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW

GO NRW

§ 42 Wahl der Ratsmitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/42#abs-1 (1) Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/42#abs-2 (2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.

§ 41 § 43