Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 42 Wahl der Ratsmitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/42#abs-1 (1) Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/42#abs-2 (2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.