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WGAuGuKrpfl§ 3 Verleihung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/3#abs-1 (1) Eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag Personen verliehen, die nachweisen, daß sie
1. Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes besitzen,
2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und
3. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/3#abs-2 (2) Die Verleihung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn
1. die Erlaubnis zur Führung der in § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes genannten Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder
2. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.
Der Widerruf erfolgt im Fall des Buchstaben a durch die Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise durch die Bezirksregierungen, im Fall des Buchstaben b durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024 (geänderter Absatz 3 zuvor in Absatz 2 umbenannt)
GV. NRW. 2020 S. 650
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.