Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 7

Fn 7

§ 4 Unterricht und Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/4#abs-1 (1) Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/4#abs-2 (2) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung stellt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis aus.

§ 3 § 5