Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 7
Fn 7§ 4 Unterricht und Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/4#abs-1 (1) Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/4#abs-2 (2) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung stellt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis aus.