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# § 3 NW_27426 (Nordrhein-Westfalen) — Verleihung

Fn 7  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag Personen verliehen, die nachweisen, daß sie

1. Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes besitzen,

2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und

3. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.

(2) Die Verleihung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn

1. die Erlaubnis zur Führung der in § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes genannten Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder

2. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.

Der Widerruf erfolgt im Fall des Buchstaben a durch die Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise durch die Bezirksregierungen, im Fall des Buchstaben b durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_27426 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/3

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