(1) Eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag Personen verliehen, die nachweisen, daß sie
1. Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes besitzen,
2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und
3. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
(2) Die Verleihung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn
1. die Erlaubnis zur Führung der in § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes genannten Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder
2. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.
Der Widerruf erfolgt im Fall des Buchstaben a durch die Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise durch die Bezirksregierungen, im Fall des Buchstaben b durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen.