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§ 3 NW_27426 (Nordrhein-Westfalen) — Verleihung

Fn 7

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag Personen verliehen, die nachweisen, daß sie

1. Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes besitzen,

2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und

3. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.

(2) Die Verleihung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn

1. die Erlaubnis zur Führung der in § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes genannten Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder

2. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.

Der Widerruf erfolgt im Fall des Buchstaben a durch die Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise durch die Bezirksregierungen, im Fall des Buchstaben b durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen.