Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 7
Fn 7§ 1 Ziel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/1#abs-1 (1) Durch die Weiterbildung sollen Angehörige der Pflegeberufe im Sinne des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) eine Vertiefung beruflicher Fähigkeiten in der Anästhesie- und Intensivpflege, in der Gemeindekrankenpflege, in der Krankenhaushygiene/Hygiene, in den operativen Diensten, in der Psychiatrie, in der Gerontopsychiatrie und in der Gemeindealtenpflege erfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/1#abs-2 (2) Die Weiterbildung ist nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen durchzuführen und berücksichtigt soziokulturelle Unterschiede.
Änderungsverlauf
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01.01.2020 in Kraft
§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020
GV. NRW. 2018 S. 767
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.