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§ 45 NW_27388 (Nordrhein-Westfalen) — Wahl der Personalräte

WO-LPVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalräte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 14, 16, 17, 19 bis 23, 25 und 26 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmabgabe schriftlich erfolgt.

(2) § 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.