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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 12 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/12#abs-1 (1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und den Vorsitzenden und beschließt über

1. die Satzung und die Änderung der Satzung (§ 10),

2. den Haushaltsplan (§ 15), die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

3. die Höhe aufzunehmender Darlehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3),

4. die Höhe einer Umlage sowie Art und Umfang sonstiger Leistungen der Mitglieder an die Waldgenossenschaft (§ 16),

5. die Anstellung von eigenen forstlichen Fachkräften oder über den Abschluß von Verträgen nach § 25,

6. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Waldgenossenschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl eines zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,

7. die Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand,

8. Erwerb, Veräußerung sowie Verpachtung und sonstige Nutzung von einzelnen Grundstücken des Gemeinschaftsvermögens sowie des übrigen Gemeinschaftsvermögens,

9. die Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk,

10. die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 3 Abs. 4,

11. eine Antragstellung im Sinne des § 18 Abs. 2 und des § 26,

12. die ihr in der Satzung zugewiesenen sonstigen Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/12#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Satzung bestimmt werden, daß in den Fällen der Nummern 4, 5, 8, 9 und 10 die Entscheidung ganz oder teilweise dem Vorstand zustecken soll.

§ 11 § 13