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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 15 Haushaltsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Waldgenossenschaft hat zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen, wenn dies nach dem Umfang oder der Art der Geschäfte notwendig ist, insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen oder eine Umlage nach § 16 erhoben werden soll.

§ 14 § 16