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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 3 Anteilberechtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/3#abs-1 (1) Die Berechtigung der Anteilberechtigten am Gemeinschaftsvermögen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Umfang des bisherigen Anteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/3#abs-2 (2) Die Anteile können selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. Die Teilung von Anteilen unter den am Gemeinschaftsvermögen bestehenden kleinsten Anteilen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/3#abs-3 (3) Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/3#abs-4 (4) Der Gesamthandsgemeinschaft (§ 2 Abs. 2) steht ein Vorkaufsrecht an den Anteilen zu, es sei denn, der Anteil wird an einen Anteilberechtigten veräußert. Das Vorkaufsrecht wird von der Waldgenossenschaft für die Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt.