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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 25 Forstfachliche Betreuung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/25#abs-1 (1) Die Waldgenossenschaften haben für die Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) sowie für den forstlichen Betriebsvollzug (Beförsterung) entweder eigene forstliche Fachkräfte anzustellen oder sich durch Abschluß von Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträgen der unteren Forstbehörde zu bedienen. Abweichend hiervon kann die Beförsterung mit Zustimmung der höheren Forstbehörde auch von Anteilberechtigten selbst wahrgenommen werden. Die Übernahme der Beförsterung setzt die Übernahme der technischen Betriebsleitung durch die zuständige untere Forstbehörde voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/25#abs-2 (2) Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesforstgesetzes nicht.

Vierter Abschnitt

Zusammenlegung von Waldgenossenschaften

und Gesamthandsgemeinschaften

§ 24 § 26