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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 26 Voraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften können im Interesse einer besseren forstlichen Bewirtschaftung oder einer erleichterten Verwaltung auf gemeinsamen Antrag zu einer Waldgenossenschaft und einer Gesamthandsgemeinschaft zusammengelegt werden. Der Antrag ist an die untere Forstbehörde zu richten.

§ 25 § 27